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Satzung
Förderverein Universitäres Herzzentrum Hamburg

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein Universitäres Herzzentrum Hamburg
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Spendensammlungen und Veranstaltungen zur Förderung des öffentlichen Gesundheits- wesens, insbesondere zur Förderung der Forschung, der Lehre und der medizinischen Versorgung in der Herzchirurgie, inklusive der Herztransplantation, der Kardiologie und in der Kindermedizin insbesondere die Kinderherzchirurgie und der Kinderkardiologie.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« des § 51 AO.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Universitäre Herzzentrum Hamburg gGmbH , Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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