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§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an das Präsidium gerichtet werden soll.
(3) Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Austritt. Ein Austritt ist nur in schriftlicher Form mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
(5) Das Präsidium ist berechtigt, die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu kündigen. Dies ist insbesondere bei Beitragsrückständen der Fall.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Ausnahmen bei der Erhebung entscheidet das Präsidium.

§5 Organe
(1) Organe des Vereins sind das Präsidium, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.

§6 Präsidium
(1) Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten allein, oder von zwei anderen Mitgliedern des Präsidiums gemeinsam vertreten.
(3) Das Präsidium führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

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