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§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf weiteren vom Präsidium ernannte Vereinsmitglieder.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter ein Mitglied des Präsidiums, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
(3) Das Kuratorium übt seine Funktion ehrenamtlich aus.
(4) Das Kuratorium hat die Aufgabe, über die Vergabe der beschafften Mittel und Spenden zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist es für folgende Aufgaben zuständig: - Förderung und Etablierung des Universitären Herzzentrums, insbesondere, um den Universitätsstandort Hamburg in den Bereichen Wissenschaft und Forschung zu stärken
- Förderung der besten medizinischen und technischen Voraussetzungen für die Behandlung herzkranker Patienten - Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit, sowie Planung und Durchführung von Events und Benefits-Veranstaltungen
- Fundraising durch direkte Ansprache und Gewinnung breiter gesellschaftlicher Gruppen und Personen
- Verwaltung und Freigabe der beschafften Mittel sowie Überwachung der geplanten Verwendung.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat das Präsidium mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief einzuladen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Präsidenten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 10% der Mitglieder dies verlangen.

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