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(3) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll zu erfassen, das vom Schriftführer sowie dem jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das am Ende der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Universitäre Herzzentrum Hamburg gGmbH, Hamburg.

Hamburg, am 12. April 2005


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